Paragraph § 57a

§ 57a-Überprüfung („Pickerl“)

  • Bedeutung: Regelmäßige Kontrolle von Kraftfahrzeugen zur Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit.

  • Pflicht: Für ältere Fahrzeuge ist die Begutachtung einmal jährlich durchzuführen.

  • Erkennungsmerkmal: Die Fälligkeit ist anhand der weißen Prüfplakette ersichtlich, die gut sichtbar angebracht ist, beispielsweise an der Windschutzscheibe.