Paragraph § 57a
§ 57a-Überprüfung („Pickerl“)
-
Bedeutung: Regelmäßige Kontrolle von Kraftfahrzeugen zur Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
-
Pflicht: Für ältere Fahrzeuge ist die Begutachtung einmal jährlich durchzuführen.
-
Erkennungsmerkmal: Die Fälligkeit ist anhand der weißen Prüfplakette ersichtlich, die gut sichtbar angebracht ist, beispielsweise an der Windschutzscheibe.




